Der Rundfunkbeitrag ist nicht an die Benutzung eines Rundfunk- oder Fernsehgeräts gekoppelt, sondern allein an das „Innehaben” einer Wohnung. Als „Inhaber” gelten alle erwachsenen Personen, die die betreffenden Räumlichkeiten tatsächlich als Wohnung nutzen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Zu unterscheiden ist zwischen der Beitragsbefreiung und der Beitragsermäßigung.
Die Beitragsbefreiung wird Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern gewährt, die – vereinfacht gesagt – solche Sozialleistungen erhalten, bei denen bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Das kann jede Sozialhilfeleistung sein, also auch die nach § 72 SGB XII gewährte Blindenhilfe.
Einkommensabhängig ist auch das BAföG, hier allerdings gilt im Hinblick auf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag die Sonderregelung, dass so Geförderte nur dann vom Rundfunkbeitrag befreit werden, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen. Eine Beitragsbefreiung – unabhängig von Einkommen und Vermögen – gibt es dann aber auch für taubblinde Wohnungsinhaber und Wohnungsinhaberinnen. Zum Nachweis der Taubblindheit kann der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid mit dem zuerkannten Merkzeichen „TBl“ oder eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung von Taubblindheit siehe Kapitel III, 4.4.
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags (auf ein Drittel) wird denjenigen behinderten Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern gewährt, bei denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens RF im Schwerbehindertenausweis vorliegen. Es reicht also schon ein GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung.
Voraussetzung sowohl für die Beitragsbefreiung als auch für die Beitragsermäßigung ist, dass in der betreffenden Wohnung außer den Berechtigten und dem (nicht behinderten) Ehepartner keine weitere erwachsene Person wohnt, es sei denn, dass auch diese Person Anspruch auf Beitragsbefreiung oder -ermäßigung hat. Ändern sich die Verhältnisse (Zuzug neuer Bewohner), so ist dies dem Beitragsservice zu melden. Bei einem Wohnungswechsel ist umgehend ein neuer Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen, andernfalls wird die Vergünstigung nicht gewährt.
Hinweis: Der für die öffentlich-rechtlichen Sender zu zahlende Rundfunkbeitrag ist nicht zu verwechseln mit den Kosten für den Kabelanschluss oder für das Pay-TV. Auf diesem Sektor gibt es für Schwerbehinderte keine Vergünstigungen.
Quelle: Ratgeber Recht, Ausgabe Dezember 2019, S. 122.