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Rente: Erhöhung der Regelaltersgrenze auf 67

Neuerungen seit dem 01.01.2008

Gemäß dem durch das RV-Altersrentenanpassungsgesetz geänderten SGB 6 wird die Regelaltersgrenze vom 1.1.2008 an nach und nach von 65 auf 67 Jahre erhöht. Für die Geburtsjahrgänge vor 1947 bleibt es bei der Grenze von 65, für die Jahrgänge 1947 bis 1963 ergeben sich die Grenzen im einzelnen aus einer Tabelle, die im § 235 SGB 6 enthalten ist. Parallel dazu wird auch die Altersgrenze für die "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" nach und nach von 63 auf 65 Jahre angehoben. Eine diesbezügliche Tabelle für die Jahrgänge 1947 bis 1963 findet sich in § 236a SGB 6.

Die Bestandsschutzregelungen über einen frühen Renteneinstieg nach noch älterem Recht bleiben bestehen. So können unter anderem Schwerbehinderte, die vor dem 17.11.1950 geboren sind und bereits am 16.11.2000 als schwerbehindert anerkannt waren, auch noch nach dem 1.1.2008 bereits mit 60 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Nichts ändert sich auch an den Bestandsschutzregelungen für ehemalige DDR-Invalidenrentner, die nach DDR-Recht blindengeldberechtigt waren (§§ 302a Abs. 3 und 313 Abs. 6 SGB 6).

Die Möglichkeiten, vorzeitig in Rente zu gehen, dafür aber Abschläge vom Rentenbetrag in Kauf zu nehmen, bleiben weiterhin bestehen, jedoch ändern sich auch hier parallel zum jeweiligen regulären Renteneinstiegsalter die Jahreszahlen, ab wann der vorzeitige Rentenbezug möglich ist. Neu und nicht zu unterschätzen ist die Regelung, dass die Hinzuverdienstgrenze, die beim Bezug der Altersrente für Schwerbehinderte zu beachten ist, nicht mehr generell bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres gilt, sondern bis zum Erreichen der für den Betreffenden jeweils geltenden Regelaltersgrenze. Das bedeutet, dass sich in soweit für die Jahrgänge 1947 und danach - und zwar auch für die bestandsgeschützten Schwerbehinderten mit einem nach wie vor frühen Renteneinstiegsalter - eine vom Geburtsjahrgang abhängige Verlängerung dieses Zeitraums ergibt. Die Erhöhung der Regelaltersgrenze geht also auch bei diesem Personenkreis nicht spurlos vorbei.

Quelle: Mitteilungen der Rechtsabteilung des DBSV 09/2007