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Regelungen im Steuerrecht

Wir informieren über aktuelle Steuerregelungen

Auf diesen Seiten veröffentlichen wir nach und nach die derzeit geltenden Besonderheiten für blinde und sehbehinderte Steuerzahler. Durch den großen Umfang des Materials werden wir diese Rubrik im Laufe der Zeit immer weiter ausbauen.

1. Grundsätzliches

Schwerbehinderte können bei der Einkommensteuer gemäß Paragraph 33b EStG außergewöhnliche Belastungen ohne Einzelnachweis in Form eines Pauschbetrages geltend machen. Lohn- und Gehaltsempfänger können den Pauschbetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Der Freibetrag wird dann bei der Lohnauszahlung berücksichtigt. Stattdessen ist aber auch die Geltendmachung beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuerveranlagung möglich. Die Höhe des (pro Jahr gewährten) Pauschalbetrages hängt vom Grad der Behinderung ab:

  • GdB 25-30  620 EURO
  • bis 40          860 EURO
  • bis 50       1.140 EURO
  • bis 60       1.440 EURO
  • bis 70       1.780 EURO
  • bis 80       2.120 EURO
  • bis 90       2.460 EURO
  • bis 100     2.840 EURO

Hochgradig sehbehinderte Menschen (Merkzeichen H) und blinde Menschen (BI) erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EURO. Darüber hinausgehende behinderungsbedingte außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden, müssen dann jedoch in voller Höhe (einschließlich des Pauschbetrags) durch Belege nachgewiesen werden.

Ist der Betroffene selbst nicht berufstätig, so kann der Steuerfreibetrag auch auf einen berufstätigen Angehörigen übertragen werden. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass der Angehörige Arbeitnehmer im selben Haushalt wie der Betroffene leben muss. Nur dann ist der Pauschbetrag auf dessen Lohnsteuerkarte übertragbar.

Zusätzlich zum Pauschbetrag nach § 33 b EStG können blinde und sehbehinderte Menschen Mehrkosten für Haushaltshilfen (Hilfspersonen im Haushalt) geltend machen.

in § 33a Abs. 3 EStG ist geregelt, dass wenn "wegen Krankheit" des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten (oder bestimmter anderer Personen) die Beschäftigung einer Haushaltshilfe "erforderlich" ist, die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 624,00 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Der Höchstbetrag beträgt 924,00 Euro, wenn die betreffende Person "hilflos im Sinne von § 33b" oder "schwerbehindert" ist.

Hierbei handelt es sich also nicht um eine Pauschale, sondern darum, dass (neben der Behindertenpauschale des § 33b) die tatsächlichen Aufwendungen für die Haushaltshilfe geltend gemacht werden können. Es müssen also Belege vorgelegt werden. Außerdem muss vorgetragen und plausibel gemacht werden, dass die Hilfe "erforderlich" war wegen der "Krankheit". Es reicht aus, wenn es sich um eine stundenweise Hilfe handelt, es muss kein ordentliches Arbeitsverhältnis bestanden haben.

Als Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber eines Finanzbeamten existiert keine eindeutige Regelung. In der Regel wird auf die Beibringung von Einzelbelegen für eine Haushaltshilfe verzichtet, wenn im Ausweis die Merkzeichen "H" und "BL" eingetragen sind. Gleichfalls wird in der Praxis ein Grad der Behinderung von mindestens 80 anerkannt. Jedoch ist diese Regelung nicht bindend, so dass im Zweifelsfalle auch Einzelbelege vom Antragssteller gefordert werden können, selbst wenn ein Schwerbehindertenausweis mit besagten Merkzeichen, bzw. mit GdB von mindestens 80 vorhanden ist.

2. Steuererleichterungen für Kfz-Halter

Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen (Merkzeichen H) werden auf Antrag von der Kfz-Steuer befreit, wenn das Kfz auf ihren Namen zugelassen ist und nicht zur Beförderung von Gütern oder zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder für sonstige Zwecke verwendet wird, die mit der Haushaltsführung des blinden Menschen nicht im Zusammenhang stehen. Sehbehinderte Menschen mit Merkzeichen G im Ausweis erhalten auf Antrag aber nur wahlweise zur Freifahrtberechtigung im öffentlichen Nahverkehr (siehe Kapitel 12. 1.) eine Kfz-Steuerermäßigung von 50% (vgl. § 3a Kfz-Steuergesetz).

Sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die ein Kfz halten, können bei der Einkommensteuer Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung mit einem Pauschbetrag von 695 EURO (= 3000 km mal 0,30 EURO pro km) geltend machen. Kann eine Fahrleistung über 3000 km (Obergrenze 15000 km) belegt werden, so können blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen (Merkzeichen H) auch diese Kosten gemäß dem genannten Kilometersatz geltend machen (vgl. § 33 EStG, H 186 - 189 Einkommensteuer-Richtlinien). Bei Fahrten von und zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Pkw können daneben 0,60 EURO pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden. Sind Leerfahrten erforderlich (z.B. die Ehefrau setzt den blinden Menschen an der Arbeitsstelle ab und fährt wieder nach Hause), so verdoppelt sich der Betrag (vgl. § 9 Abs.2 EStG, Nr. 42 Abs. 1, Lohnsteuer-Richtlinien).

3. Befreiung von der Umsatzsteuer

Blinde Gewerbetreibende sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, die minderjährigen Kinder, die Eltern des blinden Menschen und die Lehrlinge (vgl. § 4 Nr. 19 Umsatzsteuergesetz).

4. Vermögen- und Erbschaftsteuer

§ 13 Abs. 1 Nr. 6 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthält eine Sonderregelung praktisch nur noch für den Fall, dass ein Erwerbsunfähiger von seinen Stiefeltern etwas erbt. Die anderen Regelungsinhalte der Norm haben wegen der 1997 vorgenommenen Erhöhung der Freibeträge für Angehörige ihre Bedeutung verloren.