Im Falle eines Unfalls spielt die Kennzeichnung gemäß der Fahrerlaubnisverordnung, § 2 Eingeschränkte Zulassung, sowohl bei der Schuldfrage als auch für den Versicherungsschutz eine entscheidende Rolle, deshalb sollte man sich über die rechtlichen Folgen im Klaren sein.
Das Unterlassen der Kennzeichnung kann bei einem Unfall zu einer erheblichen Mitschuld bis hin zur Vollhaftung, führen. Gerichte und Versicherungsgesellschaften könnten zulasten des sehbehinderten Verkehrsteilnehmers bzw. Fahrzeugführers entscheiden.
Im Ergebnis heißt das: Bei Verstoß gegen die Vorsorgepflicht nach § 2 FeV kann vor Gericht der Beweis des sog. „ersten Anscheins“ greifen.
Bei Verwendung der Verkehrsschutzzeichen gilt dagegen die übliche Beweislastverteilung:
Der Unfallgegner muss beweisen, dass der blinde oder sehbehinderte Verkehrsteilnehmer schuld an dem Unfall ist.
Wir empfehlen deshalb, sich zur eigenen Sicherheit stets zu kennzeichnen!