Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt oder wer auf dem besseren Auge oder beidäugig eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,02 (1/50) besitzt (Teil A.6.a der Anlage zu § 2 VersMedVO).
Blindheit kann aber auch bei einer besseren Sehschärfe, eventuell sogar bei einer normalen Sehschärfe, vorliegen, wenn zum Beispiel das Gesichtsfeld beeinträchtigt ist. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleichzusetzende Sehschädigung liegt nach der VersMedVO insbesondere vor:
a) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben,
b) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben,
c) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben,
d) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben,
e) bei großen Ausfällen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50-Grad-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
f) bei einseitigen Gesichtsfeldausfällen mit Verlust des zentralen Sehens beiderseits, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30 Grad Durchmesser besitzt,
g) bei beiderseitigen Ausfällen mit Verlust des zentralen Sehens beiderseits, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene binokulare Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30 Grad Durchmesser besitzt. Blindheit im Sinne des Schwerbehindertenrechts und damit im Falle der Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R) beschränkt auf Störungen des Sehapparats einschließlich der Sehrinde. Wer demgegenüber sehen, die visuellen Reize aber aufgrund einer Hirnschädigung nicht interpretieren kann, ist nicht blind. Ein (weitergehender) Blindheitsbegriff, der auch das „Nichtsehenkönnen“ aufgrund von Hirnschädigungen einbezieht, kann unter Umständen bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Landesblindengeld zur Anwendung gelangen (vgl. für das Bayerische Landesblindengeld BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R).