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Barrierefreie Kommunikation mit Behörden

Seit September 2020 haben alle Bürgerinnen und Bürger ein Anrecht auf barrierefreie Kommunikation mit Behörden des Bundes, des Landes und der Kommunen.

Gesetzliche Grundlage

Für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes gilt seit dem 01.05.2002 das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts (soweit der Bund zuständig ist)

 

Für Baden-Württemberg gilt seit dem 01.01.2015 das Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG). Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz Baden-Württemberg gilt für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Landes und der Kommunen sowie der kreisfreien Städte.

 

Nach § 9 abs. 2 L-BGG können blinde Menschen oder Menschen mit einer Sehbehinderung insbesondere verlangen, "dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden".

 

Diese Vorschriften beinhalten wichtige Teile der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“). Das Benachteiligungsverbot gilt über die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden hinaus auch für andere Behörden, soweit sie Bundes- oder Landesrecht ausführen (zum Beispiel Versorgungs- oder Sozialämter).

 

Die Europäische Richtlinie EU-2016-2102 verpflichtet öffentliche Stellen von der Bundes- über die Landes- bis zur kommunalen Ebene zu barrierefreien Webangeboten. Das heißt, dass sich Verwaltungen und beispielsweise Gerichte, Polizeistellen, öffentliche Krankenhäuser, Universitäten oder Bibliotheken um die Barrierefreiheit ihrer Internetseiten und Apps kümmern müssen. Ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und in Teilen Schulen, Kindergärten und Krippen.

 

Die Europäische Richtlinie gilt in Deutschland seit September 2020. Für die Apps dieser Stellen gilt die Richtlinie ab Juni 2021.

 

Die Landkreise und Kommunen folgen diesen Vorgaben und geben nach und nach Informationen in barrierefreier Form heraus. Auch werden die Internetauftritte der Landkreise und Kommunen nach und nach barrierefrei gestaltet, um diesen Vorschriften zu folgen.

Unser Appell an die Betroffenen

Machen Sie regen Gebrauch von diesen Vorschriften! Die Initiative muss dabei von Ihnen ausgehen!

 

Wenn Sie Briefe von einer öffentlichen Stelle bekommen und die Briefe nicht lesen können, dann fordern Sie die Briefe in einer für Sie lesbaren Form an. Beispiele dafür sind die Übertragung in Großdruck, in Blindenschrift (Braille-Schrift), per E-Mail oder als vorgelesenes Dokument auf einer Audio-CD. Diese Auflistung ist beispielhaft und nicht vollständig.

 

Sollte die Behörde der Forderung nicht nachkommen, lassen Sie sich von einem Blinden- oder Sehbehindertenverein dazu beraten.

 

Sollten Sie bei öffentlichen Stellen auf Internetseiten oder pdf-Dokumente stoßen, die sie nicht lesen können, weisen Sie die betreffende Behörde auf die fehlende Barrierefreiheit hin. Adress- und Kontaktdaten finden Sie auf den Startseiten unter dem Link "Impressum".

 

Falls Sie sich dabei unsicher sind, lassen Sie sich vorher von einem Blinden- oder Sehbehindertenverein beraten.

Wichtige Faustregel

Nicht Sie selbst müssen sich darum kümmern, wenn Sie Ihre Briefe oder Internetseiten beispielsweise von der Stadt, vom Landkreis, vom Sozialamt oder Versorgungsamt oder von einem Städtischen Betrieb wie zum Beispiel der Abfallbehörde oder dem Finanzamt nicht lesen können, sondern die Behörde muss dafür sorgen, dass Ihnen die Briefe und die Internetseiten in einer barrierefrei lesbaren Form zur Verfügung gestellt werden.